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Kurz gesagt: Ausländische Pflegekräfte haben in Deutschland dieselben arbeitsrechtlichen Mindestrechte wie alle Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nachweisen, eine Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern (Kündigungsfrist dann zwei Wochen), und für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit dürfen die Bedingungen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten.
Was muss im Arbeitsvertrag stehen?
Das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und auszuhändigen. Dazu gehören unter anderem:
- Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Beginn und ggf. Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort und eine kurze Beschreibung der Tätigkeit
- die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
- Zusammensetzung und Höhe des Entgelts einschließlich Überstunden, Zuschlägen und Zulagen
- vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und bei Schichtarbeit das Schichtsystem
Fristen: Bestimmte Angaben (u. a. Parteien, Entgelt, Arbeitszeit) müssen spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen, weitere spätestens am siebten Kalendertag bzw. nach einem Monat.
Wie lange darf die Probezeit dauern?
Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten. Danach gelten die längeren gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen.
Ab wann gilt der Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat (§ 1 KSchG) – vereinfacht gesagt in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten (§ 23 KSchG). Dann braucht eine Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund.
Wie viel Urlaub und welche Arbeitszeit gelten mindestens?
- Urlaub: mindestens 24 Werktage pro Jahr bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG) – bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Tarifverträge sehen oft mehr vor.
- Arbeitszeit: werktäglich grundsätzlich höchstens acht Stunden, bis zu zehn Stunden nur mit Ausgleich im Durchschnitt (§ 3 ArbZG).
Gelten für ausländische Pflegekräfte dieselben Bedingungen?
Ja. Für Aufenthaltstitel, die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit brauchen, prüft die BA unter anderem, dass die Person nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Beschäftigte eingestellt wird (§ 39 Abs. 2 AufenthG). Das betrifft z. B. Gehalt und Arbeitszeit.
Worauf sollten Sie vor der Unterschrift achten?
- Lassen Sie sich den Vertrag in Ruhe geben und klären Sie unklare Begriffe vor der Unterschrift.
- Prüfen Sie, ob ein Tarifvertrag gilt (z. B. im öffentlichen Dienst) und welche Eingruppierung vorgesehen ist.
- Bei Klauseln zu Rückzahlungen (z. B. von Sprach- oder Reisekosten) holen Sie im Zweifel fachkundigen Rat ein, etwa bei einer Beratungsstelle oder Gewerkschaft.
Mehr zum Start: Die ersten 90 Tage in Deutschland und Anerkennungspartnerschaft nach § 16d.
Wie unterstützt Berlin Tehran?
Wir erklären Ihnen den Ablauf und begleiten Sie bis zu 90 Tage nach Ankunft. Eine Rechtsberatung zu einzelnen Vertragsklauseln leisten wir nicht.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange darf eine Probezeit in Deutschland dauern?
Höchstens sechs Monate; in dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), sofern ein Tarifvertrag nichts anderes regelt.
Muss der Arbeitsvertrag schriftlich sein?
Die wesentlichen Bedingungen muss der Arbeitgeber schriftlich nachweisen (§ 2 NachwG) – bestimmte Angaben spätestens am ersten Arbeitstag.
Wie viel Urlaub steht mir mindestens zu?
24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG), also 20 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Tarifverträge geben oft mehr.
Ab wann habe ich Kündigungsschutz?
Nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung (§ 1 KSchG), vereinfacht in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten (§ 23 KSchG).
Dürfen ausländische Pflegekräfte schlechter bezahlt werden?
Für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit dürfen die Bedingungen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten (§ 39 Abs. 2 AufenthG).
Quellen (Stand: Oktober 2026)
- § 2 Nachweisgesetz – Nachweispflicht (Inhalte und Fristen)
- § 622 BGB – Kündigungsfristen (Abs. 3: Probezeit)
- § 1 Kündigungsschutzgesetz – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 23 Kündigungsschutzgesetz – Geltungsbereich
- § 3 Bundesurlaubsgesetz – Dauer des Urlaubs
- § 3 Arbeitszeitgesetz – Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- § 39 Aufenthaltsgesetz – Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Entscheidungen der zuständigen Behörden und die jeweils aktuelle Rechtslage.
