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Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG): Einreise vor der Anerkennung

Gespräch zwischen zwei Personen

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Kurz gesagt: Bei der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG reist die Pflegekraft mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot ein und startet das Anerkennungsverfahren erst in Deutschland. Arbeitgeber und Fachkraft verpflichten sich in einer Vereinbarung: Die Fachkraft leitet die Anerkennung unverzüglich ein, der Arbeitgeber ermöglicht die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis. Voraussetzung sind u. a. Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Qualifikation: eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer oder ein staatlich anerkannter Hochschulabschluss. Das muss eine fachkundige inländische Stelle bestätigen.
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
  • Vereinbarung zwischen Fachkraft und Arbeitgeber über die Pflichten beider Seiten (siehe unten).
  • Eignung des Arbeitgebers für Ausbildung oder Nachqualifizierung.
  • Deutschkenntnisse passend zur Tätigkeit, mindestens „hinreichend“ – das entspricht A2 (§ 2 Abs. 10 AufenthG).
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht durch Verordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung entbehrlich. Dafür füllt der Arbeitgeber die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit Zusatzblatt A aus.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Fachkraft die Teilnahme an den von der Anerkennungsstelle geforderten Qualifizierungsmaßnahmen – etwa einem Anpassungslehrgang oder der Vorbereitung auf eine Kenntnisprüfung – im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Die Fachkraft verpflichtet sich, spätestens nach der Einreise unverzüglich das Anerkennungsverfahren einzuleiten.

Gibt es Sonderregeln für Pflegeeinrichtungen?

Grundsätzlich verlangt § 16d Abs. 3 eine qualifizierte Beschäftigung. Davon wird abgesehen, wenn für diese Beschäftigung eine Berufsausübungserlaubnis nötig wäre (wie in der Pflege) und

  • der Arbeitgeber tarifgebunden oder ein kirchlicher Arbeitgeber mit entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen ist und nach diesen Bedingungen beschäftigt, oder
  • der Arbeitgeber eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung ist

– jeweils sofern Einstufung und Entgelt einer Tätigkeit entsprechen, die auf den Zielberuf hinführt. Praktisch heißt das: Die Pflegekraft kann bis zur Anerkennung z. B. als Pflegehilfs- oder Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind.

Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis?

Bei der ersten Erteilung für die Dauer der BA-Zustimmung, höchstens ein Jahr; danach kann sie bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden. Erlaubt ist die vereinbarte Beschäftigung sowie eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.

Anerkennungspartnerschaft oder Anerkennung vor der Einreise?

Beim klassischen Weg nach § 16d Abs. 1 stellt die Anerkennungsstelle die Unterschiede fest, bevor die Fachkraft einreist; dann folgt die Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland. Die Anerkennungspartnerschaft verschiebt das Verfahren nach Deutschland und bindet den Arbeitgeber stärker ein. Welche Variante passt, hängt von Ihrem Bundesland, Ihrer Einrichtung und den Unterlagen der Fachkraft ab. Beide Wege lassen sich mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren (§ 81a) kombinieren, das ausdrücklich auch § 16d umfasst.

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Weiterführend: Leitfaden für Kliniken: Pflegekräfte aus dem Iran einstellen · Für Pflegekräfte: Anerkennung & Job in Deutschland · Glossar: Anerkennung & Aufenthalt in der Pflege

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine Anerkennungspartnerschaft?

Ein Aufenthaltsweg nach § 16d Abs. 3 AufenthG: Die Fachkraft reist mit Arbeitsplatzangebot ein und durchläuft das Anerkennungsverfahren in Deutschland, während der Arbeitgeber die nötigen Qualifizierungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis ermöglicht.

Welches Deutschniveau ist für die Anerkennungspartnerschaft nötig?

Mindestens hinreichende Deutschkenntnisse, also Niveau A2 (§ 2 Abs. 10 AufenthG), bzw. die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse.

Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis?

Zunächst für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, höchstens ein Jahr, verlängerbar bis zu insgesamt drei Jahren.

Dürfen Pflegeeinrichtungen die Fachkraft vor der Anerkennung als Assistenzkraft beschäftigen?

Ja, unter Bedingungen: etwa bei einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung, wenn Einstufung und Entgelt einer Tätigkeit entsprechen, die auf den Zielberuf hinführt.

Muss das Anerkennungsverfahren schon vor der Einreise beginnen?

Nein. Die Fachkraft verpflichtet sich, es spätestens nach der Einreise unverzüglich einzuleiten.

Quellen (Stand: Oktober 2026)

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Entscheidungen der zuständigen Behörden und die jeweils aktuelle Rechtslage.

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