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Kurz gesagt: Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG beantragt die Klinik als Arbeitgeber – mit Vollmacht der Pflegekraft – bei der Ausländerbehörde in Deutschland die Vorbereitung der Einreise. Die Behörde koordiniert Anerkennung und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Danach soll die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen einen Termin anbieten und in der Regel innerhalb weiterer drei Wochen entscheiden. Die Gebühr beträgt 411 Euro.
Für wen gilt das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Arbeitgeber können das Verfahren für Fachkräfte beantragen, die u. a. nach § 16d (Anerkennung), § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), § 18b oder § 18g (Blaue Karte EU) einreisen wollen. Für Pflegekräfte sind vor allem § 18a und § 16d relevant. Der Arbeitgeber kann auch Dritte bevollmächtigen (§ 81a Abs. 1).
Wie läuft das Verfahren Schritt für Schritt ab?
- Vollmacht und Vereinbarung: Die Pflegekraft bevollmächtigt den Arbeitgeber. Arbeitgeber und Ausländerbehörde schließen eine Vereinbarung mit Kontaktdaten, Nachweisen, Abläufen und Fristen (§ 81a Abs. 2).
- Anerkennung: Die Ausländerbehörde leitet das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle ein; bei reglementierten Berufen wie der Pflege wird die Berufsausübungserlaubnis eingeholt. Laut Bundesportal sollen die Stellen innerhalb von zwei Monaten nach vollständigen Unterlagen entscheiden.
- Zustimmung der BA: Soweit erforderlich, holt die Behörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Laut Bundesportal gilt sie als erteilt, wenn die BA sich nicht innerhalb einer Woche meldet. Grundlage ist die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.
- Vorabzustimmung: Liegen alle Voraussetzungen vor, stimmt die Ausländerbehörde der Visumerteilung vorab zu. Der Arbeitgeber leitet die Vorabzustimmung an die Fachkraft weiter.
- Visum: Die Auslandsvertretung bietet innerhalb von drei Wochen einen Termin an und entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen ab vollständigem Antrag (§ 31a AufenthV).
Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
Die Gebühr beträgt 411 Euro (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV) und wird bei Abschluss der Vereinbarung fällig. Gebührenschuldner ist grundsätzlich die Fachkraft; der Arbeitgeber kann die Kosten per Kostenübernahmeerklärung tragen. Wird das Verfahren beendet oder das Visum versagt, wird die Gebühr nicht erstattet. Hinzu kommen weitere Kosten, etwa für Anerkennung, Übersetzungen und das Visum selbst – diese hängen vom Einzelfall und Bundesland ab.
Was gilt, wenn die Anerkennung nur teilweise gelingt?
Stellt die zuständige Stelle fest, dass die Qualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren mit dem Ziel einer Einreise nach § 16d fortgeführt werden (§ 81a Abs. 3). Eine Alternative für Arbeitgeber ist die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3.
Kann die Familie mitkommen?
Ja, das Verfahren umfasst auch den Nachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern, wenn deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden (§ 81a Abs. 4). Mehr dazu: Familiennachzug für Pflegefachkräfte.
Was bedeutet das 2026 konkret für Pflegekräfte aus dem Iran?
Die Deutsche Botschaft Teheran arbeitet nach eigenen Angaben mit stark eingeschränkten Kapazitäten. Termine werden über den Dienstleister TLScontact und Wartelisten vergeben. Seit dem 15. Juli 2026 gibt es neue Wartelisten; laut Botschaft vergibt TLScontact derzeit neue Termine an Personen mit Vorabzustimmung nach § 81a, die sich auf einer der neuen Wartelisten registriert haben – auch für Ehepartner und Kinder, die in der Vorabzustimmung stehen. Für Kliniken, die Pflegekräfte aus dem Iran gewinnen wollen, ist das beschleunigte Verfahren damit derzeit besonders relevant. Die Lage kann sich ändern; maßgeblich ist die aktuelle Seite der Botschaft. Details: Visum aus dem Iran 2026.
Wie unterstützt Berlin Tehran Kliniken?
Wir bereiten Unterlagen mit den Kandidatinnen und Kandidaten vor, halten Sie über den Stand informiert und begleiten die Fachkräfte bis zu 90 Tage nach Ankunft – in einem transparenten 8-Schritte-Prozess mit Standorten in Hamburg und im Iran. Garantien für Behördenentscheidungen geben wir nicht. Weiterlesen: Was Kliniken im Erstgespräch erwarten können · Für Einrichtungen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer stellt den Antrag im beschleunigten Fachkräfteverfahren?
Der Arbeitgeber, mit Vollmacht der ausländischen Fachkraft, bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Er kann auch Dritte bevollmächtigen (§ 81a Abs. 1 AufenthG).
Wie hoch ist die Gebühr?
411 Euro nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV. Sie wird bei Abschluss der Vereinbarung erhoben und nicht erstattet, wenn das Verfahren scheitert.
Wie schnell gibt es einen Visumtermin?
Nach Vorlage der Vorabzustimmung bietet die Auslandsvertretung einen Termin innerhalb von drei Wochen an und entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen ab vollständigem Antrag (§ 31a AufenthV).
Gilt das Verfahren auch für die Familie?
Ja. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder sind einbezogen, wenn ihre Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden (§ 81a Abs. 4 AufenthG).
Garantiert das Verfahren ein Visum?
Nein. Laut Make it in Germany garantiert das beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht die Erteilung des Visums.
Quellen (Stand: Oktober 2026)
- § 81a Aufenthaltsgesetz – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- § 31a Aufenthaltsverordnung – Termin und Entscheidung bei der Auslandsvertretung
- § 47 Aufenthaltsverordnung – Gebühren (Nr. 15: 411 Euro)
- Bundesportal: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- Make it in Germany: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
- BMWK/Make it in Germany: Fragen und Antworten zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (PDF)
- Deutsche Botschaft Teheran: Eingeschränkter Betrieb / Visastelle
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Entscheidungen der zuständigen Behörden und die jeweils aktuelle Rechtslage.
