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Kurz gesagt: Pflegefachkräfte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG oder einer Blauen Karte EU können Ehepartner und minderjährige ledige Kinder nachholen. Für Ehepartner von Inhabern dieser Titel ist der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (A1) nicht erforderlich (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG). Ausreichender Wohnraum ist grundsätzlich Voraussetzung (§ 29 Abs. 1).
Wer darf seine Familie nachholen?
Familiennachzug setzt voraus, dass die Person in Deutschland einen Aufenthaltstitel besitzt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 AufenthG). Für Pflegefachkräfte kommen vor allem die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder – bei akademischer Qualifikation – die Blaue Karte EU in Betracht. Auch während der Anerkennung nach § 16d ist Ehegattennachzug unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 möglich, etwa wenn die Ehe schon bei Erteilung bestand und der Aufenthalt voraussichtlich länger als ein Jahr dauert.
Brauchen Ehepartner Deutschkenntnisse?
Grundsätzlich muss sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen können (A1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 9). Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht, wenn die Fachkraft u. a. eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b besitzt (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5). Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d nennt diese Vorschrift keine Ausnahme – hier kommt es auf den Einzelfall und andere Ausnahmen an. Beide Ehegatten müssen volljährig sein.
Was gilt für Kinder?
Minderjährige ledige Kinder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen (§ 32 Abs. 1). Für Kinder ab 16, die nicht zusammen mit den Eltern einreisen, gelten zusätzliche Anforderungen (Deutschkenntnisse oder positive Integrationsprognose) – diese entfallen aber, wenn ein Elternteil z. B. eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b besitzt (§ 32 Abs. 2).
Kann die Familie gleichzeitig mit der Fachkraft einreisen?
Ja. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren sind Ehegatten und minderjährige ledige Kinder einbezogen, wenn ihre Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden (§ 81a Abs. 4). Laut Botschaft Teheran können sie dann zeitgleich mit der Fachkraft vorsprechen, wenn sie in der Vorabzustimmung stehen.
Wie läuft der Familiennachzug aus dem Iran derzeit?
Für den regulären Familiennachzug iranischer Staatsangehöriger führt die Botschaft Teheran eine eigene Warteliste, die laut Botschaft in beschränktem Umfang und in chronologischer Reihenfolge bearbeitet wird. Die Antragstellung erfolgt derzeit über das IOM-Büro (Family Assistance Programme) in Istanbul; IOM kontaktiert die Registrierten von sich aus. Die Botschaft bittet ausdrücklich, keine Termine beim Generalkonsulat Istanbul oder bei iDATA zu buchen (Stand: Oktober 2026). Siehe auch: Visum aus dem Iran 2026.
Dürfen Ehepartner in Deutschland arbeiten?
Grundsätzlich ja: Nach § 4a Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländer mit einem Aufenthaltstitel erwerbstätig sein, sofern kein Gesetz dies verbietet oder beschränkt. Details klärt die Ausländerbehörde vor Ort.
Wie unterstützt Berlin Tehran?
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Häufige Fragen (FAQ)
Braucht mein Ehepartner A1-Deutsch für den Familiennachzug?
Nicht, wenn Sie eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG besitzen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5). In anderen Fällen ist A1 grundsätzlich Voraussetzung.
Kann meine Familie gleichzeitig mit mir einreisen?
Ja, im beschleunigten Fachkräfteverfahren sind Ehegatten und minderjährige ledige Kinder einbezogen, wenn ihre Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.
Brauche ich eine Wohnung für den Familiennachzug?
Ja, ausreichender Wohnraum ist nach § 29 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich Voraussetzung.
Wo stellt meine Familie im Iran den Antrag?
Für den regulären Familiennachzug läuft die Antragstellung laut Botschaft Teheran derzeit über IOM in Istanbul nach Kontaktaufnahme durch IOM (Stand Oktober 2026).
Darf mein Ehepartner in Deutschland arbeiten?
Grundsätzlich ja: Nach § 4a Abs. 1 AufenthG dürfen Inhaber eines Aufenthaltstitels erwerbstätig sein, sofern kein Gesetz es verbietet oder beschränkt.
Quellen (Stand: Oktober 2026)
- § 29 Aufenthaltsgesetz – Familiennachzug: Grundsatz
- § 30 Aufenthaltsgesetz – Ehegattennachzug
- § 32 Aufenthaltsgesetz – Kindernachzug
- § 4a Aufenthaltsgesetz – Zugang zur Erwerbstätigkeit
- § 2 Aufenthaltsgesetz – Begriffsbestimmungen (Abs. 10: hinreichende Deutschkenntnisse = A2)
- § 81a Aufenthaltsgesetz – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- Deutsche Botschaft Teheran: Eingeschränkter Betrieb / Visastelle
- Deutsche Botschaft Teheran: Nationale Visa und Wartelisten
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Entscheidungen der zuständigen Behörden und die jeweils aktuelle Rechtslage.
