Diesen Beitrag gibt es auch auf Persisch (فارسی).
Kurz gesagt: Wer (noch) keinen anerkennungsfähigen Pflegeabschluss hat, kann in Deutschland die generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann machen. Sie dauert in Vollzeit drei Jahre (in Teilzeit höchstens fünf), ist überwiegend praktisch und wird vergütet. Für Bewerberinnen und Bewerber aus dem Iran ist der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG (Berufsausbildung) maßgeblich.
Für wen ist die Ausbildung der richtige Weg?
Vor allem für Menschen ohne abgeschlossene Pflegeausbildung oder ohne Pflegestudium – etwa Schulabsolventinnen und -absolventen oder Quereinsteiger. Wer bereits einen Bachelor in Pflege aus dem Iran hat, geht in der Regel den Weg über die Anerkennung und ggf. eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang – das ist meist deutlich kürzer.
Wie lange dauert die Pflegeausbildung?
Nach § 6 Pflegeberufegesetz (PflBG) dauert die Ausbildung in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an einer Pflegeschule und einer praktischen Ausbildung; der praktische Anteil überwiegt.
Welcher Schulabschluss wird verlangt?
§ 11 PflBG nennt als Zugang den mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss; alternativ einen Hauptschulabschluss zusammen mit bestimmten weiteren Qualifikationen. Ob ein iranisches Schulzeugnis als gleichwertig gilt, entscheidet die zuständige Stelle in Deutschland – planen Sie die Zeugnisbewertung früh ein.
Wird die Ausbildung bezahlt?
Ja. Nach § 19 PflBG zahlt der Träger der praktischen Ausbildung für die gesamte Dauer eine angemessene Ausbildungsvergütung; Auszubildende sind sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten in Berufsausbildung gleichgestellt. Die konkrete Höhe steht im Ausbildungsvertrag bzw. im anwendbaren Tarifvertrag.
Welcher Aufenthaltstitel gilt für die Ausbildung?
§ 16a AufenthG regelt die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung. Wichtige Punkte aus dem Gesetzestext:
- Je nach Ausgestaltung kommt die betriebliche (Abs. 1, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) oder die schulische Berufsausbildung (Abs. 2) in Betracht.
- Der Aufenthaltszweck umfasst auch einen vorbereitenden Deutschkurs, insbesondere einen berufsbezogenen Kurs.
- Neben der Ausbildung ist eine unabhängige Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.
- Verlangt werden ausreichende Deutschkenntnisse (nach § 2 AufenthG: Niveau B1), sofern die Schule sie nicht selbst geprüft hat oder sie nicht in einem vorbereitenden Kurs erworben werden sollen.
- Endet der Ausbildungsplatz aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, haben Sie bis zu sechs Monate Zeit, einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen.
Den Visumantrag stellen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung; zur aktuellen Lage in Teheran siehe Visum über die Botschaft Teheran.
Was passiert nach dem Abschluss?
Mit bestandener staatlicher Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann zu führen – ein deutscher Abschluss, der keine Anerkennung mehr braucht. Anschließend ist ein Wechsel in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft möglich; die Einzelheiten klärt die Ausländerbehörde.
Wie unterstützt Berlin Tehran?
Unser Schwerpunkt ist die Vermittlung bereits ausgebildeter Pflegekräfte. Wenn Sie unsicher sind, ob Anerkennung oder Ausbildung für Sie passt, schicken Sie uns Ihre Unterlagen – wir antworten in der Regel innerhalb von 48 Stunden mit einer ehrlichen Ersteinschätzung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange dauert die Pflegeausbildung in Deutschland?
In Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre (§ 6 PflBG).
Bekommt man während der Pflegeausbildung Geld?
Ja, eine angemessene Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer (§ 19 PflBG). Die Höhe regelt der Ausbildungsvertrag bzw. Tarifvertrag.
Welcher Schulabschluss ist nötig?
Grundsätzlich ein mittlerer Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss (§ 11 PflBG). Die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse prüft die zuständige Stelle.
Welches Deutschniveau braucht man für das Ausbildungsvisum?
In der Regel ausreichende Deutschkenntnisse, also B1 – außer die Schule prüft die Sprachkenntnisse selbst oder sie werden in einem vorbereitenden Kurs erworben (§ 16a Abs. 3 AufenthG).
Darf ich neben der Ausbildung arbeiten?
Ja, eine von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche (§ 16a Abs. 3 AufenthG).
Quellen (Stand: Oktober 2026)
- § 6 Pflegeberufegesetz – Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 11 Pflegeberufegesetz – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 19 Pflegeberufegesetz – Ausbildungsvergütung
- § 16a Aufenthaltsgesetz – Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
- § 2 Aufenthaltsgesetz – Begriffsbestimmungen (Sprachniveaus)
- Pflegeausbildung.net – Informationsportal des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Entscheidungen der zuständigen Behörden und die jeweils aktuelle Rechtslage.
