Recht & Formalitäten

Blaue Karte EU oder § 18a? Aufenthaltstitel für Pflegefachkräfte im Vergleich

Stethoskop und Notizen auf einem Schreibtisch

Diesen Beitrag gibt es auch auf Persisch (فارسی).

Kurz gesagt: Der übliche Aufenthaltstitel für anerkannte Pflegefachkräfte ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG („Fachkraft mit Berufsausbildung“) – sie erlaubt jede qualifizierte Beschäftigung. Die Blaue Karte EU (§ 18g) setzt eine akademische Qualifikation und ein Mindestgehalt voraus; Pflege- und Hebammenberufe (ISCO-Gruppe 222) gehören zu den Berufen mit abgesenkter Gehaltsschwelle. In beiden Fällen braucht man für die Arbeit als Pflegefachkraft die Berufserlaubnis.

Was regelt § 18a AufenthG?

„Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.“ Für Pflegekräfte bedeutet das: Nach Anerkennung der Qualifikation ist § 18a der direkte Weg. Für die Einreise vor der vollen Anerkennung gibt es § 16d – siehe Anerkennungspartnerschaft und Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang.

Wann kommt die Blaue Karte EU in Frage?

Die Blaue Karte nach § 18g Abs. 1 erhalten Fachkräfte mit akademischer Ausbildung für eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung, wenn das Gehalt mindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erreicht. Für bestimmte Engpassberufe – darunter ISCO-Gruppe 222 (Pflege- und Hebammenfachkräfte mit akademischer Ausbildung) – und für Berufseinsteiger mit Hochschulabschluss aus den letzten drei Jahren reichen 45,3 %, dann mit Zustimmung der BA. Die konkreten Euro-Beträge ändern sich jährlich; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Werte.

Viele iranische Pflegekräfte haben einen vierjährigen Bachelor (Karshenasi Parastari). Ob dieser Abschluss als Hochschulabschluss im Sinne der Blauen Karte gilt und ob das angebotene Gehalt die Schwelle erreicht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Was ist der wichtigste Unterschied in der Praxis?

  • Berufserlaubnis: Pflege ist ein reglementierter Beruf. Unabhängig vom Aufenthaltstitel braucht man für die Arbeit als Pflegefachkraft die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (§ 2 PflBG).
  • Gehalt: § 18a hat keine eigene Gehaltsschwelle; die Blaue Karte schon.
  • Familie: Bei beiden Titeln müssen Ehepartner kein A1 nachweisen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5). Mehr: Familiennachzug.
  • Visumtermin in Teheran: Für die Blaue Karte und für Pflegeberufe mit Vorabzustimmung gibt es eigene Wartelisten – siehe Visum aus dem Iran 2026.

Welcher Titel ist der richtige für mich?

Das entscheiden die Behörden anhand Ihrer Qualifikation, der Anerkennung und des konkreten Arbeitsvertrags. Für die meisten Pflegekräfte steht zunächst die Anerkennung im Mittelpunkt; der passende Titel folgt daraus. Lassen Sie sich bei Unsicherheit von offiziellen Stellen beraten, z. B. über die Beratungsangebote von „Anerkennung in Deutschland“.

Wie unterstützt Berlin Tehran?

Wir helfen Pflegekräften aus dem Iran, ihre Unterlagen geordnet vorzubereiten, und stimmen uns mit den Arbeitgebern ab – Rechtsberatung leisten wir nicht. Als Pflegekraft bewerben · Migrationsleitfaden 2026.

Weiterführend: Für Pflegekräfte: Anerkennung & Job in Deutschland · Leitfaden für Kliniken: Pflegekräfte aus dem Iran einstellen · Glossar: Anerkennung & Aufenthalt in der Pflege

Häufige Fragen (FAQ)

Welchen Aufenthaltstitel bekommen Pflegefachkräfte in Deutschland meistens?

Nach erfolgter Anerkennung typischerweise die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG für Fachkräfte mit Berufsausbildung, die jede qualifizierte Beschäftigung erlaubt.

Können Pflegekräfte eine Blaue Karte EU bekommen?

Möglich ist es bei akademischer Qualifikation und Erreichen der Gehaltsschwelle. Pflege- und Hebammenfachkräfte (ISCO 222) gehören zu den Berufen mit abgesenkter Schwelle von 45,3 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Brauche ich mit Blauer Karte trotzdem die Anerkennung?

Ja. Für die Arbeit als Pflegefachkraft ist unabhängig vom Aufenthaltstitel die Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz nötig.

Muss mein Ehepartner bei § 18a oder Blauer Karte Deutsch können?

Nein, für Ehepartner von Inhabern dieser Titel entfällt der A1-Nachweis nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG.

Quellen (Stand: Oktober 2026)

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Entscheidungen der zuständigen Behörden und die jeweils aktuelle Rechtslage.

Weitere Beiträge: Pflegeausbildung in Deutschland: die generalistische Ausbildung als Weg für Iranerinnen und Iraner · Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG): Einreise vor der Anerkennung · Die ersten 90 Tage in Deutschland: Anmeldung, Krankenversicherung, Steuer-ID, Bankkonto