Für Pflegekräfte

Die ersten 90 Tage in Deutschland: Anmeldung, Krankenversicherung, Steuer-ID, Bankkonto

Gespräch zwischen zwei Personen

Diesen Beitrag gibt es auch auf Persisch (فارسی).

Kurz gesagt: In den ersten Wochen sind fünf Dinge wichtig: Wohnsitz anmelden (innerhalb von zwei Wochen), die Steuer-ID kommt danach automatisch per Post, eine Krankenkasse wählen, ein Bankkonto eröffnen und den Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ablauf des Visums beantragen.

Bis wann muss ich mich anmelden?

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde (Bürgeramt bzw. Kundenzentrum) anmelden. Sie brauchen in der Regel Pass und die Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters. Die Meldebescheinigung benötigen Sie anschließend für fast alle weiteren Schritte.

Wie bekomme ich meine Steuer-Identifikationsnummer?

Automatisch: Nach der ersten Anmeldung übermittelt die Meldebehörde Ihre Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das Ihnen die Steuer-ID per Brief an Ihre Meldeadresse schickt. Kommt nach drei Monaten nichts an, können Sie dem BZSt eine Kopie Ihres Ausweises und der Meldebestätigung schicken. Wichtig: Ihr Name muss am Briefkasten stehen. Ihr Arbeitgeber braucht die Steuer-ID für die Lohnabrechnung.

Muss ich mich krankenversichern?

Ja. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die gegen Entgelt beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 5 SGB V). Die Krankenkasse dürfen Sie grundsätzlich selbst wählen (§ 173 SGB V). Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die gewählte Kasse vor dem ersten Arbeitstag mit. Für die Zeit vor Arbeitsbeginn (z. B. für das Visum) kann eine andere Absicherung nötig sein – klären Sie das vor der Einreise.

Habe ich ein Recht auf ein Bankkonto?

Ja. Nach § 31 Zahlungskontengesetz muss eine Bank, die Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, mit jeder Person mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Basiskontovertrag schließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ihr Gehalt wird in Deutschland üblicherweise auf ein Konto überwiesen.

Wann muss ich zur Ausländerbehörde?

Das Einreisevisum ist befristet. Den Aufenthaltstitel beantragen Sie bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort (§ 81 AufenthG) – vereinbaren Sie den Termin frühzeitig, damit der Antrag vor Ablauf des Visums gestellt ist. Nehmen Sie Meldebescheinigung, Arbeitsvertrag, Pass, biometrisches Foto und ggf. Anerkennungsunterlagen mit; die genaue Liste nennt die Behörde.

Checkliste: die ersten Wochen

  • Woche 1–2: Wohnsitz anmelden, Meldebescheinigung sichern
  • vor Arbeitsbeginn: Krankenkasse wählen, Bankkonto eröffnen
  • innerhalb der ersten Wochen: Steuer-ID-Brief abwarten und an den Arbeitgeber geben
  • rechtzeitig vor Visumsablauf: Termin bei der Ausländerbehörde
  • laufend: Unterlagen zur Anerkennung bzw. zum Anpassungslehrgang vollständig halten

Weiterlesen: Arbeitsvertrag & Probezeit, Familiennachzug.

Wie unterstützt Berlin Tehran?

Wir begleiten vermittelte Pflegekräfte bis zu 90 Tage nach Ankunft – bei Behördengängen, Terminen und Fragen im Alltag. Wir sind an zwei Standorten für Sie da.

Weiterführend: Für Pflegekräfte: Anerkennung & Job in Deutschland · Leitfaden für Kliniken: Pflegekräfte aus dem Iran einstellen · Glossar: Anerkennung & Aufenthalt in der Pflege

Häufige Fragen (FAQ)

Bis wann muss ich mich nach dem Einzug anmelden?

Innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde (§ 17 Bundesmeldegesetz).

Wie bekomme ich die Steuer-ID?

Automatisch per Brief vom BZSt an Ihre Meldeadresse, nachdem die Meldebehörde Ihre Daten übermittelt hat. Nach drei Monaten ohne Brief können Sie beim BZSt nachfragen.

Ist die Krankenversicherung Pflicht?

Ja, gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende sind gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 SGB V); die Kasse wählen Sie grundsätzlich selbst (§ 173 SGB V).

Muss mir eine Bank ein Konto geben?

Banken, die Verbraucherkonten anbieten, müssen mit Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU ein Basiskonto abschließen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 31 ZKG).

Wann beantrage ich den Aufenthaltstitel?

Bei der Ausländerbehörde am Wohnort, rechtzeitig bevor das Einreisevisum abläuft (§ 81 AufenthG).

Quellen (Stand: Oktober 2026)

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Entscheidungen der zuständigen Behörden und die jeweils aktuelle Rechtslage.

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