Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen: Leitfaden für Kliniken und Pflegeeinrichtungen

Kurz gesagt: Wer Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen möchte, braucht drei Dinge: eine Pflegekraft aus einem Land, in dem private Anwerbung zulässig ist, die Anerkennung ihrer Ausbildung durch die zuständige Landesbehörde (oder einen Weg dorthin) und einen passenden Aufenthaltstitel, meist nach § 18a oder § 16d AufenthG. Mit guter Vorbereitung und vollständigen Unterlagen ist das planbar; realistisch sind mehrere Monate bis zum ersten Arbeitstag.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetze und die Entscheidungen der zuständigen Behörden; Regeln können sich ändern. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in fünf Punkten

  • Pflege ist ein reglementierter Beruf. Als Pflegefachkraft darf nur arbeiten, wer eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) hat.
  • Über die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung entscheidet die zuständige Stelle des Bundeslandes, in dem die Pflegekraft arbeiten soll.
  • Fehlen Inhalte, gleicht die Pflegekraft sie mit einer Kenntnisprüfung oder einem Anpassungslehrgang aus, oft schon während sie in Ihrer Einrichtung arbeitet.
  • Aus Ländern der WHO-Liste (Anlage zu § 38 BeschV) ist private Anwerbung für Gesundheitsberufe nicht erlaubt.
  • Arbeitgeber können das Verfahren mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) bündeln.

Voraussetzungen: Was eine ausländische Pflegefachkraft braucht

Für die Berufserlaubnis nennt § 2 PflBG vier Bedingungen: eine gleichwertige abgeschlossene Ausbildung, persönliche Zuverlässigkeit (in der Regel durch ein Führungszeugnis belegt), gesundheitliche Eignung und die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse. Welches Sprachniveau verlangt wird, legen die Länder fest; häufig ist es B2, teils mit einer Fachsprachprüfung.

Für den Aufenthaltstitel kommen nach § 18 Abs. 2 AufenthG hinzu: ein konkretes Arbeitsplatzangebot, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, eine erteilte oder zugesagte Berufsausübungserlaubnis und die Versicherung beider Seiten, dass die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Die Bundesagentur prüft dabei auch, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Ist die Pflegekraft bei der ersten Erteilung eines Titels nach § 18a oder § 18b 45 Jahre oder älter, gilt zusätzlich eine Gehaltsschwelle oder der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung.

Aus welchen Ländern? WHO-Liste und § 38 BeschV

Nach § 38 der Beschäftigungsverordnung darf die Anwerbung und Vermittlung für Gesundheits- und Pflegeberufe aus den Staaten in der Anlage zur Verordnung nur durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Anlage entspricht der WHO Health Workforce Support and Safeguards List; dort stehen Länder, deren eigene Gesundheitsversorgung durch Abwanderung besonders gefährdet wäre. Prüfen Sie die aktuelle Fassung vor jeder Rekrutierung. Bewirbt sich eine Pflegekraft aus einem dieser Staaten aus eigener Initiative, ist eine Einstellung nicht ausgeschlossen; die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, zu dokumentieren, dass die Initiative von der Pflegekraft ausging.

Berlin Tehran arbeitet ausschließlich mit Kandidatinnen und Kandidaten aus Ländern, in denen private Anwerbung zulässig ist. Unser Schwerpunkt ist der Iran; wie wir dabei vorgehen, beschreibt unsere Seite Qualität & Ethik.

Anerkennung: Gleichwertigkeitsprüfung, Defizitbescheid, Ausgleich

Die Pflegekraft stellt den Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes. Laut Make it in Germany dauert die Prüfung in der Regel drei bis vier Monate ab vollständigen Unterlagen. Welche Dokumente typischerweise verlangt werden, zeigt unsere Checkliste Unterlagen für die Anerkennung.

Zuständige Stelle, Gebühren und veröffentlichte Bearbeitungszeiten je Land: Pflegekräfte aus dem Ausland nach Bundesland (NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Sachsen, Berlin, Hamburg).

Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, erhält die Pflegekraft einen Bescheid, der diese benennt (oft Defizitbescheid genannt). Ausgeglichen werden sie durch eine Kenntnisprüfung oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang; die Pflegekraft darf zwischen beiden wählen (§ 40 Abs. 3 PflBG). Sie kann auf die Gleichwertigkeitsprüfung auch endgültig verzichten und direkt eine dieser Maßnahmen absolvieren (§ 40 Abs. 3a PflBG). Was für Ihre Einrichtung praktischer ist, erklärt der Beitrag Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang?

Aufenthaltswege im Überblick

  • § 18a AufenthG: für Pflegekräfte mit voll anerkannter Ausbildung und konkretem Arbeitsplatzangebot.
  • § 16d Abs. 1 AufenthG: Aufenthalt für Anerkennungsmaßnahmen, zum Beispiel einen Anpassungslehrgang, mit erlaubter Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche.
  • § 16d Abs. 3 AufenthG, Anerkennungspartnerschaft: Einreise und Arbeit zuerst, Anerkennung in Deutschland danach. Details im Beitrag Anerkennungspartnerschaft nach § 16d.
  • § 81a AufenthG, beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Der Arbeitgeber beantragt es mit Vollmacht der Fachkraft bei der Ausländerbehörde. Es beschleunigt die Abläufe, garantiert aber kein Visum. Mehr im Beitrag Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a).

Warum für Pflegefachkräfte meist § 18a statt der Blauen Karte in Frage kommt, erklärt Blaue Karte EU oder § 18a?

Der Ablauf in der Praxis

  1. Bedarf festlegen: Station oder Wohnbereich, Anzahl der Stellen, Startfenster, Vergütung nach Tarif oder Haus, Einarbeitungskonzept.
  2. Auswahl: Berufsabschluss und Erfahrung prüfen, Sprachstand realistisch einschätzen, strukturierte Interviews führen.
  3. Unterlagen und Anerkennung: Dokumente, Übersetzungen und Antrag bei der zuständigen Landesbehörde.
  4. Arbeitsvertrag und Aufenthaltsweg: § 18a, § 16d oder Anerkennungspartnerschaft; bei Bedarf das beschleunigte Verfahren nach § 81a. Für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit füllen Sie die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis aus.
  5. Visum: Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland.
  6. Ankunft und Integration: Wohnung, Anmeldung, Einarbeitung, Ausgleichsmaßnahme, Fachsprache.

Wie lange das realistisch dauert, beschreibt unser Beitrag 4–8 Monate: realistischer Zeitplan einer Vermittlung. Für die Vorbereitung im eigenen Haus hilft die Checkliste für Kliniken.

Integration: damit internationale Pflegekräfte bleiben

Ob eine Einstellung gelingt, entscheidet sich oft in den ersten Wochen nach der Ankunft. Bewährt haben sich eine feste Ansprechperson auf Station, ein Einarbeitungsplan mit klaren Etappen, Unterstützung bei Wohnung, Anmeldung und Bankkonto sowie Zeit für Fachsprache, zum Beispiel über die Berufssprachkurse des BAMF. Auch der Familiennachzug spielt für viele Pflegekräfte eine große Rolle. Weitere Hinweise: Integration und Sprachkurs und Die ersten 90 Tage in Deutschland.

Wie Berlin Tehran unterstützt

Wir begleiten Einrichtungen mit einem transparenten 8-Schritte-Prozess: von der Bedarfsanalyse über Auswahl und Interviews, die Begleitung von Anerkennung und Visum bis zur Integration, mit bis zu 90 Tagen Begleitung nach Ankunft. Unser Sitz ist in Hamburg, unser Team im Iran betreut die Kandidatinnen und Kandidaten vor Ort. Auf Erstanfragen antworten wir in der Regel innerhalb von 48 Stunden. Alle Entscheidungen über Anerkennung und Visum treffen die Behörden.

Speziell zum Iran: Pflegekräfte aus dem Iran einstellen – Leitfaden für Kliniken.

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Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen müssen ausländische Pflegekräfte erfüllen?

Für die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann verlangt § 2 PflBG eine gleichwertige Ausbildung, persönliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die erforderlichen Deutschkenntnisse. Für den Aufenthaltstitel kommen nach § 18 Abs. 2 AufenthG u. a. ein konkretes Arbeitsplatzangebot, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine erteilte oder zugesagte Berufsausübungserlaubnis hinzu.

Aus welchen Ländern dürfen Pflegekräfte privat angeworben werden?

Aus allen Ländern, die nicht in der Anlage zu § 38 Beschäftigungsverordnung stehen. Diese Anlage übernimmt die WHO Health Workforce Support and Safeguards List; aus den dort genannten Staaten darf die Anwerbung und Vermittlung für Gesundheits- und Pflegeberufe nur die Bundesagentur für Arbeit durchführen.

Wie lange dauert die Anerkennung einer ausländischen Pflegeausbildung?

Laut Make it in Germany in der Regel drei bis vier Monate ab vollständigen Unterlagen. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, kommen eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang hinzu. Wie lange der gesamte Prozess bis zum Arbeitsbeginn dauert, hängt vor allem von Sprachstand, Unterlagen und Terminen der Auslandsvertretung ab.

Kann eine Pflegekraft schon vor der vollen Anerkennung bei uns arbeiten?

Ja, über die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG: Die Pflegekraft reist ein, arbeitet zunächst in Ihrer Einrichtung und führt das Anerkennungsverfahren in Deutschland durch. Arbeitgeber müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen, etwa eine Zulassung als Pflegeeinrichtung bzw. Krankenhaus, und den Ausgleich der Defizite ermöglichen.

Gilt für ausländische Pflegekräfte ab 45 Jahren eine besondere Regel?

Ja. Bei der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b muss ab 45 Jahren das Gehalt eine gesetzliche Mindesthöhe erreichen, oder die Person weist eine angemessene Altersversorgung nach (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Ausnahmen sind bei öffentlichem Interesse möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Rekrutierung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland?

Umgangssprachlich wird beides oft gleich verwendet. Gemeint ist die Suche, Auswahl und Begleitung von Pflegekräften im Ausland bis zum Arbeitsbeginn in Deutschland. Entscheidend ist, dass sie nur aus zulässigen Ländern erfolgt und die Pflegekraft zu denselben Arbeitsbedingungen beschäftigt wird wie vergleichbare inländische Beschäftigte, was die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Zustimmung prüft.

Wie unterstützt Berlin Tehran Einrichtungen bei der Einstellung?

Mit einem transparenten 8-Schritte-Prozess von der Bedarfsanalyse über Auswahl und Interviews, die Begleitung von Anerkennung und Visum bis zur Integration, mit bis zu 90 Tagen Begleitung nach Ankunft. Unser Sitz ist in Hamburg, unser Team im Iran betreut die Kandidatinnen und Kandidaten vor Ort. Auf Erstanfragen antworten wir in der Regel innerhalb von 48 Stunden.

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Quellen (amtlich)